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   FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2020 - 8 K 8260/16   

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https://dejure.org/2020,39919
FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2020 - 8 K 8260/16 (https://dejure.org/2020,39919)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2020 - 8 K 8260/16 (https://dejure.org/2020,39919)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 8 K 8260/16 (https://dejure.org/2020,39919)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 52 Abs. 1 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG
    AO, KStG, GewStG

  • IWW

    § 52 Abs. 1 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG
    KStG, GewStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gemeinnützigkeit eines Golfclubs: Kein Ausschluss der Förderung der Allgemeinheit durch eine vom Club erwartete, aber nicht im Beitrittsformular bzw. in der Satzung festgelegte "Eintrittsspende" in einer Größenordnung von 20.000 EUR, wenn nur durchschnittlich 68 % der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.07.2003 - I R 41/03

    Gemeinnützigkeit eines Golfclubs

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2020 - 8 K 8260/16
    Gemeinnützigkeitsschädlich sind somit Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet (BFH, Urteil vom 23. Juli 2003, I R 41/03, BStBl. II 2005, 443).

    Eine sog. "Eintrittsspende" sah der BFH als schädlich - und einzubeziehen - an, wenn diese von dem Verein tatsächlich verlangt wurde (so in der Konstellation BFH, Urteil vom 23. Juli 2003, I R 41/03, BStBl. II 2005, 443, wo die Eintrittsspende durch Zeichnung eines Kommanditanteils ersetzt werden konnte).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliederzahlbeschränkung - ebenfalls unstrittig zulässig, weil die bespielbare Fläche begrenzt ist (dazu ausdrücklich BFH, Urteil vom 23. Juli 2003, I R 41/03, BStBl. II 2005, 443) - und deshalb auch der Kreis der potentiellen Neumitglieder bereits zahlenmäßig beschränkt war.

  • BFH, 13.11.1996 - I R 152/93

    Sportverein - Förderung der Allgemeinheit - Verstoß gegen das

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2020 - 8 K 8260/16
    Dies ist bei Sportvereinen der Fall, wenn aufgrund der Höhe der Beiträge anzunehmen ist, dass nur Angehörige eines exklusiven Personenkreises, bspw. nur Personen mit hohem Einkommen und/oder größerem Vermögen, Mitglieder werden sollen (BFH, Urteil vom 13. November 1996, I R 152/93, BStBl. II 1998, 711, m.w.N.), weil bei Sportvereinen die Tätigkeit der Körperschaft im Wesentlichen nur ihren Mitgliedern zu Gute kommt (BFH, Urteil vom 13. August 1997, I R 19/96, BStBl. II 1997, 794).

    Der BFH hat ferner ausgeführt, dass es auf die Wirkung der Gesamtbeitragsbelastung ankommt, wenn der Verein die Mitgliedschaft nicht nur von der Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge, sondern auch von der Entrichtung eines Aufnahmebeitrags oder von Sonderbeiträgen abhängig macht (so BFH, Urteil vom 13. November 1996, I R 152/93, BStBl. II 1998, 711).

  • BFH, 13.08.1997 - I R 19/96

    Gemeinnützigkeit eines (Golf-)Sportvereins

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2020 - 8 K 8260/16
    Dies ist bei Sportvereinen der Fall, wenn aufgrund der Höhe der Beiträge anzunehmen ist, dass nur Angehörige eines exklusiven Personenkreises, bspw. nur Personen mit hohem Einkommen und/oder größerem Vermögen, Mitglieder werden sollen (BFH, Urteil vom 13. November 1996, I R 152/93, BStBl. II 1998, 711, m.w.N.), weil bei Sportvereinen die Tätigkeit der Körperschaft im Wesentlichen nur ihren Mitgliedern zu Gute kommt (BFH, Urteil vom 13. August 1997, I R 19/96, BStBl. II 1997, 794).

    Allein die Tatsache, dass ein Verein seine Mitglieder wiederholt und nachdrücklich zur Leistung von Spenden auffordert, um die von ihm angestrebten Satzungszwecke verwirklichen zu können, macht eine Spende nicht zum Pflichtbeitrag (BFH, Urteil vom 13. August 1997, I R 19/96, BStBl. II 1997, 794).

  • BFH, 13.12.1978 - I R 64/77

    Verein - Golfsport - Gemeinnütziger Zweck - Beschränkung der Mitgliederzahl -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2020 - 8 K 8260/16
    Die Freiwilligkeit der Spende werde durch - in welcher Form auch immer ausgeübten - moralischen Druck nicht ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1978, I R 64/77, BStBl. II 1979, 488).
  • FG Münster, 22.01.2001 - 9 K 1222/97

    Gemeinnützigkeit eines Golfclubs

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2020 - 8 K 8260/16
    Im Urteil des finanzgerichtlichen Urteils heißt es, dass neben den Mitgliedsbeiträgen und Eintrittsgeldern ein weiterer Betrag "erhoben" bzw. "verlangt" wurde (FG Münster, Urteil vom 22. Januar 2001, 9 K 1222/97 K u. 9 K 1265/97 K, juris, Rn. 20 f.).
  • BFH, 29.03.2007 - V B 208/05

    USt; grundsätzliche Bedeutung; Entgeltzahlung von dritter Seite

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2020 - 8 K 8260/16
    Entscheidend ist, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 29. März 2007, V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542, m.w.N.).
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